Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2011Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 21Artikel 4, Paragraph 21
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:
die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel X genannten;die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel römisch zehn genannten;
die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.
(2)Absatz 2,Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:
Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;
die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des Paragraph 4,;
die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht in der Plankostenrechnung und im Investitionsplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung der Plankostenrechnung und des Investitionsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.
(3)Absatz 3,Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.
(4)Absatz 4,Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Absatz eins und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
(5)Absatz 5,In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.In den in Absatz eins und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Dokumentnummer
NOR40130226